Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Monitoring-Verordnung 2017 § 3

Kurztitel

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 418/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMO-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Teil
Erhebungen

1. Hauptstück
Marktgebietsmanager

Stundenwerte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
    1. Ziffer eins
      Für alle Ein- und Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze jeweils je Ein- und Ausspeisepunkt:
      1. Litera a
        die maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
      2. Litera b
        die gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
      3. Litera c
        die gesamte initial nominierte Kapazität und die nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten Mengen,
      4. Litera d
        die Lastflüsse,
      5. Litera e
        die geplanten und tatsächlichen Unterbrechungen der unterbrechbaren Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
      6. Litera f
        die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen der festen Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
      7. Litera g
        den gemessenen Brennwert und den Wobbe-Index.
    2. Ziffer 2
      den Netzpuffer (Linepack);
    3. Ziffer 3
      das Marktgebietssaldo.
  2. Absatz 2,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager für jeden Gastag zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) unter Angabe der Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager kauft oder verkauft, jeweils je Bilanzierungsperiode und getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Bilanzgruppen;
    2. Ziffer 2
      die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, jeweils getrennt nach Bezug und Lieferung.

Schlagworte

Einspeisepunkt

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188961

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