Bundesrecht konsolidiert

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Gas-Monitoring-Verordnung 2017 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 418/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

GMO-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Text

Jahreswerte

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Versorgern zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bilanzgruppen;
    3. Ziffer 3
      die Abgabe an neu versorgte und die Abgabe an nicht mehr versorgte Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Abgabemengen aufgrund von Versorgerwechseln sind jeweils getrennt anzugeben;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Zugänge und Abgänge jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben;
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien und Netzgebieten;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getrennt nach Verbraucherkategorien;
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Verbraucherkategorien;
    8. Ziffer 8
      die Anzahl der Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien;
    9. Ziffer 9
      die Anzahl und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen jeweils von Kundenbeschwerden und -anfragen je Verbraucherkategorie und Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen. Der Gegenstand der Kundenbeschwerden und -anfragen ist jeweils zu gliedern in:
      1. Litera a
        verrechnungsrelevante,
      2. Litera b
        technische,
      3. Litera c
        sonstige.
  2. Absatz 2,Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr ist von den Versorgern zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der versorgten Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der versorgten Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.

Schlagworte

Kundenanfrage

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188974

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/418/P16/NOR40188974

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