(1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10 sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.Die Daten gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.