Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 § 12

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Erhebungen zu Großverbrauchern

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.
  2. Absatz eins a,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.
  3. Absatz 2,Die Großverbraucher haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name und Adresse der Anlage sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung des Verbrauchs bzw. Bezugs elektrischer Energie.
  4. Absatz 3,Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend Paragraph 14, letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40255999

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/415/P12/NOR40255999

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