Bundesrecht konsolidiert

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Sportbooteverordnung 2015 § 6

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Freier Warenverkehr

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des Paragraph 5,, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang römisch drei erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Verordnung entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in Paragraph 15, genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern:
    1. Ziffer eins
      Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen;
    2. Ziffer 2
      in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Amtsblatt Nummer L 59 vom 27.02.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/88/EU, Amtsblatt , L 305 vom 23.11.2011 S. 1, typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe römisch drei A, Stufe römisch drei B oder Stufe römisch vier für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang römisch eins Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2, jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang römisch eins Teil B;
    3. Ziffer 3
      in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro römisch sechs) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und , -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133 aus 2014, zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, sowie der Verordnung (EU) Nr. 582 aus 2011, an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte, Amtsblatt Nummer L 47 vom 18.02.2014 Seite 1, typgenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang römisch eins Teil B.
  5. Absatz 5,Absatz 4, Ziffer 2 und 3 gelten vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so muss die Person, die die Anpassung vornimmt, sicherstellen, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, muss gemäß Paragraph 15, erklären, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird.
  6. Absatz 6,Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen dürfen die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse nicht dieser Verordnung entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung nicht hergestellt ist.

Schlagworte

Fahrzeugwartungsinformationen, Fahrzeugreparaturinformation

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/41/P6/NOR40179954

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