1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine halten. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des Paragraph eins, TGG, die Schweine halten.