Anwendung der VEMF
§ 2.Paragraph 2,
Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ und
an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.