Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen § 4

Kurztitel

Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem umgewandelten Pflanzungsrecht nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.

Im RIS seit

12.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20009717

Dokumentnummer

NOR40188233

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