Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung § 9

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 356/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-DVV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Entgelterhöhung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Eine Erhöhung des Entgelts erfolgt ausschließlich durch Vereinbarung der Dienstgeberin mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Änderung des Dienstvertrages. Eine solche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig. Jede weitere Erhöhung ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Erhöhungsvereinbarung zulässig. Insgesamt sind höchstens fünf Erhöhungsvereinbarungen zulässig. Die jeweilige Erhöhung darf fünf Prozent des Bruttomonatsentgelts nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Das Entgelt unterliegt den allgemeinen Bezugserhöhungen für den Bundesdienst.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf sonstige Entgelte – mit Ausnahme einer Mehr- bzw. Überstundenvergütung sowie der Sonderzahlungen – besteht nicht.
  4. Absatz 4,Mehr- bzw. Überstunden sind ausnahmslos nur nach vorheriger Anordnung durch die Dienstgeberin zu leisten. Die Abgeltung von Mehr- bzw. Überstundenarbeit durch Zeitausgleich ist primär anzustreben und dienstvertraglich zu vereinbaren.

Schlagworte

Mehrstundenvergütung, Mehrstunden, Mehrstundenarbeit

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

20009708

Dokumentnummer

NOR40188003

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