(5)Absatz 5,Über die in Abs. 4 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Jahren anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch dieÜber die in Absatz 4, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Jahren anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.