Bundesrecht konsolidiert

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USP-Nutzungsbedingungenverordnung § 8

Kurztitel

USP-Nutzungsbedingungenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 34/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

USP-NuBeV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

3. Abschnitt
Meldeinfrastruktur und Vertretungsmanagement

Meldeinfrastruktur

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Meldeinfrastruktur kann es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG technisch ermöglichen, nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften Anträge und Mitteilungen an Behörden zu erstellen, (zwischen-)zuspeichern, zwischengespeicherte Entwürfe zu löschen und elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung ist nur möglich, wenn die Behörden über die jeweiligen technischen Voraussetzungen verfügen. Vor der elektronischen Übermittlung sind durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG die Auswahl der Behörde und die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Das USP kann automationsunterstützt neue Anträge und Mitteilungen mit jenen Daten vorbefüllen, die durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG in Anträgen oder Mitteilungen (zwischen-)gespeichert wurden. Die Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht der Daten gemäß Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Werden durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG bereits abgesendete Anträge und Mitteilungen in der Meldeinfrastruktur gelöscht, so bewirkt dieser Löschvorgang keine Zurückziehung des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung bei der jeweiligen Behörde.

Schlagworte

Überprüfungspflicht

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

20009467

Dokumentnummer

NOR40179504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/34/P8/NOR40179504

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