Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

USP-Nutzungsbedingungenverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

USP-Nutzungsbedingungenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 34/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.02.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

USP-NuBeV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

2. Abschnitt
Registrierung und Verwaltung

Registrierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators. Diese Festlegung kann bei Teilnehmern, für die eine Einzelvertretungsbefugte/ein Einzelvertretungsbefugter vorhanden ist oder bei Einzelunternehmen automatisiert durch das USP erfolgen; alle anderen Teilnehmer haben eine USP-Administratorin/einen USP-Administrator im Zuge der Registrierung im USP festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, USPG (Unternehmen) und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter) im USP kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch Einzelvertretungsbefugte oder Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mittels der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur, oder bestehender FinanzOnline-Zugangskennung;
    2. Ziffer 2
      durch Kollektivvertretungsbefugte mit der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur;
    3. Ziffer 3
      durch bereits registrierte Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter), sofern eine Vollmacht zur Registrierung erteilt wurde;
    4. Ziffer 4
      in FinanzOnline, wenn die Einzel- oder Kollektivvertretungsbefugten nicht über die Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur verfügen;
    5. Ziffer 5
      durch Anmeldung zu FinanzOnline gemäß Paragraph 3, FOnV 2006, wenn die Registrierung gemäß Ziffer eins bis 4 nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Die Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, an den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.
  4. Absatz 4,Die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IKT-Konsolidierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, erfolgen. Die Registrierung kann entweder mittels der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur, oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, mittels FinanzOnline-Zugangskennung erfolgen.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.
  6. Absatz 6,Die FinanzOnline-Zugangskennung kann für die Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, nur verwendet werden, wenn der damit erbrachte Nachweis der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-Government-Gesetz eine automatisierte Verarbeitung zulässt.
  7. Absatz 7,Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.

Schlagworte

Einzelvertretungsbefugter

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20009467

Dokumentnummer

NOR40179500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/34/P4/NOR40179500

Navigation im Suchergebnis