Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
USP-Nutzungsbedingungenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
USP-NuBeV
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Abgrenzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 2 USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Eingaben, die in eingebundenen Anwendungen vorgenommen werden, unterliegen den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Anwendungen. Für die Nutzung der Anwendungen gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.
(3)Absatz 3,Vom Bundeskanzler werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.Vom Bundeskanzler werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.
Schlagworte
Nutzungszeiten
Im RIS seit
09.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20009467
Dokumentnummer
NOR40271675