(4)Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Dienstzuteilung an eine ressortfremde Organisationeinheit, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.