Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen § 9

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und von der/dem Bundesminister/in für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist ein/e Bedienstete/r des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Dienstzuteilung an eine ressortfremde Organisationeinheit, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20009696

Dokumentnummer

NOR40187742

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