Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
19.11.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2)Absatz 2,Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,
die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 oder Z 4 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen unddie auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 4, der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/2016 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.Die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 31 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Ausbildungsvorschrift
Im RIS seit
22.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Gesetzesnummer
20009696
Dokumentnummer
NOR40187734