Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsverordnung 2016 § 6

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 307/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermV 2016

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Genauigkeit der Messungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Anwendung von satellitengestützten Messverfahren die Restklaffungen in den Festpunkten aus einer ebenen Helmert-Transformation in der Gauß-Krüger Projektion gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Litera b, den Wert von 5 cm in der Lage und der Maßstabsfaktor der Transformation den Wert von 100 ppm nicht übersteigen dürfen. Die satellitengestützte Messung selbst ist so durchzuführen, dass bei der Punktbestimmung die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von 2 cm gesichert ist.
    2. Ziffer 2
      bei Anwendung terrestrischer Messverfahren eine einfache mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte unter Annahme fehlerfreier Festpunkte von 4 cm nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei der Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschritten wird.

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40187489

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