Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.11.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Jänner 2017 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige gelten ab 1. Jänner 2017 - unbeschadet des § 2 Abs. 3 - die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Dies gilt auch für Angelegenheiten aus dem Versicherungs-, Leistungs- und Beitragsrecht, die den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2017 umfassen. Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Jänner 2017 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige gelten ab 1. Jänner 2017 - unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 3, - die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Dies gilt auch für Angelegenheiten aus dem Versicherungs-, Leistungs- und Beitragsrecht, die den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2017 umfassen.
Schlagworte
Versicherungszuständigkeit
Im RIS seit
03.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016
Gesetzesnummer
20009667
Dokumentnummer
NOR40187310