Bundesrecht konsolidiert

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Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak § 4

Kurztitel

Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 303/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 4,

Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Jänner 2017 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige gelten ab 1. Jänner 2017 - unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 3, - die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Dies gilt auch für Angelegenheiten aus dem Versicherungs-, Leistungs- und Beitragsrecht, die den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2017 umfassen.

Schlagworte

Versicherungszuständigkeit

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016

Gesetzesnummer

20009667

Dokumentnummer

NOR40187310

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