Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PA-PFA-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung in der PFA-Ausbildung umfasst
das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.
(2)Absatz 2,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der Themenschwerpunkt der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich ist einzubeziehen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung in jedem Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
(3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende und der/die Direktor/in sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.
Im RIS seit
07.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Gesetzesnummer
20009672
Dokumentnummer
NOR40187374