Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung § 42

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 301/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung in der PFA-Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
    2. Ziffer 2
      das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.
  2. Absatz 2,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der Themenschwerpunkt der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich ist einzubeziehen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung in jedem Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
  3. Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Der/Die Vorsitzende und der/die Direktor/in sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187374

Navigation im Suchergebnis