(2)Absatz 2,Messgeräte, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, müssen jedoch nicht verpflichtend dem Verfahren nach Modul B nach Anhang 1 unterzogen werden. Für diejenigen Messgeräte bei denen Modul B nach Anhang 1 nicht zutrifft, ist Modul D1 nach Anhang 1 oder Modul F1 nach Anhang 1 anzuwenden.