Bundesrecht konsolidiert

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Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 § 6

Kurztitel

Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZBV 2016

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Dauer

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen ist ab dem Zuzugszeitpunkt bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zuzuerkennen, in dem der Steuersatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, erstmalig mindestens 48% erreicht.
  2. Absatz 2Der Zuzugsfreibetrag ist ab dem Zuzugszeitpunkt für fünf Jahre zuzuerkennen.
  3. Absatz 3Die Zuzugsbegünstigung erlischt in folgenden Fällen vorzeitig:
    1. Ziffer eins
      Es kommen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor, denen zufolge für die Begünstigung bedeutsame Umstände nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt wurden, und deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
    2. Ziffer 2
      Die begünstigte Person zieht aus Österreich weg.
    3. Ziffer 3
      Die begünstigte Person beendet die für die Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung maßgebliche Tätigkeit, ohne eine andere begünstigungswürdige Tätigkeit aufzunehmen.
    4. Ziffer 4
      Es treten Umstände ein, die dem öffentlichen Interesse an der Gewährung der Zuzugsbegünstigung wesentlich entgegenstehen.
    5. Ziffer 5
      Es wird den in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen.
    6. Ziffer 6
      Es wird in einer Beilage zur Steuererklärung durch ausdrückliche Erklärung freiwillig auf die weitere Anwendung der Begünstigung verzichtet.
  4. Absatz 4Das Finanzamt hat jeweils im Rahmen der Veranlagung zu prüfen, ob einer der in Absatz 3, genannten Umstände eingetreten ist.

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

20009641

Dokumentnummer

NOR40186801

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