Bundesrecht konsolidiert

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Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 § 2

Kurztitel

Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZBV 2016

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Wissenschaft und Forschung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Zuzug hochqualifizierter Personen aus dem Ausland dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Die Tätigkeit der zuziehenden Person im Bereich der Wissenschaft und Forschung besteht überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit (einschließlich der universitären Erschließung und Entwicklung der Künste). Eine Tätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn sie auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung).
    2. Ziffer 2
      Die Tätigkeit im Bereich der Wissenschaft und Forschung liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs.
    3. Ziffer 3
      Die Förderung von Wissenschaft und Forschung würde ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten und erfolgt unmittelbar.
    4. Ziffer 4
      Die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers ist hinreichend dokumentiert.
  2. Absatz 2Ein der Förderung der Wissenschaft und Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland liegt in folgenden Fällen jedenfalls im öffentlichen Interesse:
    1. Ziffer eins
      Der zuziehende Wissenschaftler wird als Professorin/Professor im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120, tätig oder des Paragraph 12, Absatz eins, Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, UG.
    2. Ziffer 2
      Der zuziehende Wissenschaftler wird in seinem Habilitationsfach oder einem an sein Habilitationsfach angrenzenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach tätig, und zwar an einer
      1. Litera a
        Universität im Sinne des Paragraph 4, UG oder Paragraph eins, Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, an einer
      2. Litera b
        Privatuniversität im Sinne des Paragraph eins, Privatuniversitätengesetz (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, an einer
      3. Litera c
        Fachhochschule im Sinne des Paragraph 8, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in einer
      4. Litera d
        wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in einer
      5. Litera e
        Körperschaft, die kraft Gesetzes eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, im Wesentlichen der Forschung dient, oder in einer
      6. Litera f
        nach Paragraph 71, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zertifizierten Forschungseinrichtung.
      Die Forschung und experimentelle Entwicklung muss in einem inländischen Betrieb, einer inländischen Betriebsstätte oder einer anderen inländischen wirtschaftlich selbständigen Einheit dieser Forschungseinrichtung erfolgen. Bei Personen, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, müssen dabei die der Forschung und experimentellen Entwicklung (einschließlich der universitären Erschließung und Entwicklung der Künste) dienenden Tätigkeiten im Kalenderjahr überwiegen.
    3. Ziffer 3
      Die dem zuziehenden Wissenschaftler zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) stellen Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des Paragraph 108 c, Absatz eins, EStG 1988 dar und betragen mindestens das für die Blaue Karte EU erforderliche Bruttojahresgehalt. Ziffer 2, letzter Satz gilt entsprechend.

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

20009641

Dokumentnummer

NOR40186797

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