§ 1.Paragraph eins,
Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen für Brückenfinanzierungsmaßnahmen als Darlehen zur Abwicklung von Banken nach § 123c des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund von Brückenfinanzierungsmaßnahmen nach § 123c BaSAG zu erfolgen haben. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen für Brückenfinanzierungsmaßnahmen als Darlehen zur Abwicklung von Banken nach Paragraph 123 c, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund von Brückenfinanzierungsmaßnahmen nach Paragraph 123 c, BaSAG zu erfolgen haben.