Bundesrecht konsolidiert

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Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 4

Kurztitel

Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kinder-EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Hilfe

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Hilfsverrichtungen sind
    1. Ziffer eins
      die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände,
    3. Ziffer 3
      die Pflege der Leib- und Bettwäsche,
    4. Ziffer 4
      die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und
    5. Ziffer 5
      die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
  3. Absatz 3,Für jede Hilfsverrichtung gemäß Absatz 2, kann ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert von bis zu 50 Stunden angenommen werden, wobei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, BPGG der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit insgesamt höchstens 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden kann. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph eins, ist für jede Hilfsverrichtung – ausgenommen die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn – bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph eins, für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat.

Schlagworte

Leibwäsche

Im RIS seit

24.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2016

Gesetzesnummer

20009626

Dokumentnummer

NOR40186514

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