Bundesrecht konsolidiert

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Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz § 10

Kurztitel

Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kinder-EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Sachverständigengutachten

Paragraph 10,

Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung und Neubemessung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten und hierbei grundsätzlich von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, es sei denn, es befindet sich kein für die Begutachtung zur Verfügung stehender Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in örtlicher Nähe zum zu begutachtenden Kind oder Jugendlichen. Für die Neubemessung von Pflegegeld kann auch ein Gutachten eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bevorzugt mit einer Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege, die Entscheidungsgrundlage bilden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

Schlagworte

Kinderheilkunde, Gesundheitspflege, Heilpädagogik

Im RIS seit

24.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2016

Gesetzesnummer

20009626

Dokumentnummer

NOR40186520

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