Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Kinder-EinstV
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Sachverständigengutachten
§ 10.Paragraph 10,
Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung und Neubemessung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten und hierbei grundsätzlich von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, es sei denn, es befindet sich kein für die Begutachtung zur Verfügung stehender Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in örtlicher Nähe zum zu begutachtenden Kind oder Jugendlichen. Für die Neubemessung von Pflegegeld kann auch ein Gutachten eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bevorzugt mit einer Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege, die Entscheidungsgrundlage bilden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.
Schlagworte
Kinderheilkunde, Gesundheitspflege, Heilpädagogik
Im RIS seit
24.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2016
Gesetzesnummer
20009626
Dokumentnummer
NOR40186520