Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke § 2

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 220/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft das Präsidium eine Verfügung im Einzelfall.
  2. Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Verwaltungsgerichtshofes oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes vorzubereiten.

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20009616

Dokumentnummer

NOR40186179

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