(2)Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Verwaltungsgerichtshofes oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.