(2)Absatz 2,Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/30/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/30/EU.Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, Amtsblatt Nummer L 390 vom 31.12.2004 Seite 24, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/30/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/30/EU.