(1)Absatz eins,Der qualifizierte VDA hat sicherzustellen, dass die Formate der Zertifikatsdatenbank (Art. 24 Abs. 2 lit. k eIDAS-VO) für deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle geeignet sind. Die Formate der Zertifikatsdatenbank dürfen während der Geltungsdauer des Zertifikats nicht verändert werden. Jedenfalls muss die Zertifikatsdatenbank die Feststellung zulassen, ob das Zertifikat zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen war. Die Zertifikatsdatenbank muss allgemein frei zugänglich sein. Die Abfrage der Zertifikatsdatenbank muss unentgeltlich und ohne Identifikation möglich sein.Der qualifizierte VDA hat sicherzustellen, dass die Formate der Zertifikatsdatenbank (Artikel 24, Absatz 2, Litera k, eIDAS-VO) für deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle geeignet sind. Die Formate der Zertifikatsdatenbank dürfen während der Geltungsdauer des Zertifikats nicht verändert werden. Jedenfalls muss die Zertifikatsdatenbank die Feststellung zulassen, ob das Zertifikat zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen war. Die Zertifikatsdatenbank muss allgemein frei zugänglich sein. Die Abfrage der Zertifikatsdatenbank muss unentgeltlich und ohne Identifikation möglich sein.