Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst bei persönlicher Anwesenheit
§ 3.Paragraph 3,
Zur Feststellung der Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll (§ 8 Abs. 1 SVG), geeignet sind ein Zur Feststellung der Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll (Paragraph 8, Absatz eins, SVG), geeignet sind ein
amtlicher Lichtbildausweis oder
ein Nachweis, der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) einzuhalten ist.ein Nachweis, der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) einzuhalten ist.
Die Daten des Lichtbildausweises oder des anderen Nachweises (§ 8 Abs. 1 erster Satz SVG) sind zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren, sofern sie nicht schon dokumentiert wurden. Die Erfassung und Dokumentation kann auch in ausschließlich elektronischer Form erfolgen.Die Daten des Lichtbildausweises oder des anderen Nachweises (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz SVG) sind zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren, sofern sie nicht schon dokumentiert wurden. Die Erfassung und Dokumentation kann auch in ausschließlich elektronischer Form erfolgen.