Bundesrecht konsolidiert

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Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung § 3

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVV

Index

20/12 Urkunden

Text

Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst bei persönlicher Anwesenheit

Paragraph 3,

Zur Feststellung der Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll (Paragraph 8, Absatz eins, SVG), geeignet sind ein

  1. Ziffer eins
    amtlicher Lichtbildausweis oder
  2. Ziffer 2
    ein Nachweis, der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) einzuhalten ist.
Die Daten des Lichtbildausweises oder des anderen Nachweises (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz SVG) sind zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren, sofern sie nicht schon dokumentiert wurden. Die Erfassung und Dokumentation kann auch in ausschließlich elektronischer Form erfolgen.

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20009619

Dokumentnummer

NOR40186215

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