(4)Absatz 4,Zur Finanzierung der notwendigen Kosten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Abs. 1 abgedeckt sind, ist der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt jährlich per 30. Jänner ein Kostenersatz in der Höhe von 115.000 Euro zu leisten. Sofern sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden VDA nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhöht, sind die Kosten für dadurch notwendige zusätzliche Tätigkeiten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Abs. 1 abgedeckt sind, bis zu einem Betrag von zusätzlich jährlich 60.000 Euro zu ersetzen. Der Kostenersatz vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die RTR-GmbH hat dem Bundeskanzler jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die Verwendung dieser Mittel zu berichten und einen Rechnungsabschluss vorzulegen.Zur Finanzierung der notwendigen Kosten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Absatz eins, abgedeckt sind, ist der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt jährlich per 30. Jänner ein Kostenersatz in der Höhe von 115.000 Euro zu leisten. Sofern sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden VDA nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhöht, sind die Kosten für dadurch notwendige zusätzliche Tätigkeiten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Absatz eins, abgedeckt sind, bis zu einem Betrag von zusätzlich jährlich 60.000 Euro zu ersetzen. Der Kostenersatz vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die RTR-GmbH hat dem Bundeskanzler jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die Verwendung dieser Mittel zu berichten und einen Rechnungsabschluss vorzulegen.