Bundesrecht konsolidiert

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CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung § 8

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Anhörungsrecht

Paragraph 8,

Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009610

Dokumentnummer

NOR40186049

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