Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
02.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
CEMT-VV
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Anhörungsrecht
§ 8.Paragraph 8,
Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.
Im RIS seit
10.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
20009610
Dokumentnummer
NOR40186049