(2)Absatz 2,Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Abs. 1 ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Absatz eins, ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Absatz eins, eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.