Bundesrecht konsolidiert

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CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung § 6

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Vergabe

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der die meisten Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse) zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) erbringt.
  2. Absatz 2,Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,, aufzuteilen.

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009610

Dokumentnummer

NOR40186047

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