Bundesrecht konsolidiert

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CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung § 1

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen (CEMT-Genehmigungen).
  2. Absatz 2,Zur Vergabe einer CEMT-Genehmigung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  3. Absatz 3,Die CEMT-Genehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.
  4. Absatz 4,Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009610

Dokumentnummer

NOR40186042

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