Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 204/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.08.2019

Außerkrafttretensdatum

07.06.2021

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche

Text

Inkrafttreten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Anlage 1 Abschnitt römisch eins sowie Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt F und die Anlage 2 Abschnitt römisch eins sowie Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2019, treten hinsichtlich des römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Jahrganges jeweils mit 1. September 2019 und hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft.

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20009623

Dokumentnummer

NOR40216990

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