Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Index

70/07 Schule und Kirche
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2)

Text

Lehrpläne

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.1

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

Anlagen 1 und 1.2

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

Anlagen 1 und 1.3

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

Anlagen 1 und 1.4

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

Anlagen 1 und 1.5

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 1 und 1.6

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 1 und 1.7

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

Anlagen 1 und 1.8

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

Anlagen 1 und 1.9

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 2 und 2.1

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 2 und 2.2

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 2 und 2.3

  1. Absatz 2,Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Gesetzesnummer

20009603

Dokumentnummer

NOR40185485

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