Bundesrecht konsolidiert

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Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen § 4

Kurztitel

Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 315/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fälligkeit und Abstattung der Kosten

Paragraph 4,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2025,)

  1. Absatz 2,Die Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
  2. Absatz 3,Die Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, werden
    1. Ziffer eins
      in Fällen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, nach erfolgter Errichtung des schwimmenden Fahrwasserzeichens;
    2. Ziffer 2
      in Fällen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, jährlich zum 15. Jänner des Folgejahrs bzw. bei unterjähriger Entfernung gleichzeitig mit der Vorschreibung der Kosten für die Entfernung gemäß Ziffer 3, und
    3. Ziffer 3
      in Fällen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, nach erfolgter Entfernung des schwimmenden Fahrwasserzeichens

    vorgeschrieben

  3. Absatz 4,Die Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

20009596

Dokumentnummer

NOR40273759

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/192/P4/NOR40273759

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