(4)Absatz 4,Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.Die Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.