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Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung § 2

Kurztitel

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 186/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGWH-VO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 zu wählen.
  2. Absatz 2,Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen.
  3. Absatz 3,Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises entweder das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 oder das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen, wobei sie sicherzustellen zu haben, dass alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.
  4. Absatz 4,Wird das Untereinanderformat verwendet, ist das Foto im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zuoberst zu platzieren. Der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation sind darunter anzuordnen. Dabei hat
    1. Ziffer eins
      das Foto 50 %,
    2. Ziffer 2
      der textliche Warnhinweis 38 % und
    3. Ziffer 3
      die Entwöhnungsinformation 12 %
    der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
  5. Absatz 5,Wird das Nebeneinanderformat verwendet, sind das Foto in der linken Hälfte, der textliche Warnhinweis rechts oben und die Entwöhnungsinformation rechts unten anzuordnen. Dabei hat
    1. Ziffer eins
      das Foto 50 %,
    2. Ziffer 2
      der textliche Warnhinweis 40 % und
    3. Ziffer 3
      die Entwöhnungsinformation 10 %
    der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
  6. Absatz 6,Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises wegen der Form der Packung oder der Außenverpackung nicht mehr als 20 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das extrabreite Nebeneinanderformat gemäß Anlage 3 zu wählen. Dabei hat
    1. Ziffer eins
      das Foto 35 %,
    2. Ziffer 2
      der textliche Warnhinweis 50 % und
    3. Ziffer 3
      die Entwöhnungsinformation 15 %
    der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.

Im RIS seit

14.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Gesetzesnummer

20009594

Dokumentnummer

NOR40184964

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