Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung elektromagnetische Felder § 9

Kurztitel

Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEMF

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2,Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) geeignete Maßnahmen aus Paragraph 10, auswählen und durchführen.
  3. Absatz 3,Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 4, Absatz 5,), müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (Paragraph 4, ASchG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus Paragraph 10, festlegen und durchführen.
  4. Absatz 4,Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen.

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20009590

Dokumentnummer

NOR40184894

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