(4)Absatz 4,Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASchG, § 3 DOK-VO hat insbesondere auch zu erfolgen, wennDie Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, und 5 ASchG, Paragraph 3, DOK-VO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 4 Abs. 4),ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (Paragraph 4, Absatz 4,),
die Arbeitsplatzevaluierung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,
es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,
Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Arbeitnehmer/innen angepasst werden müssen, etwa wenn ein/e Arbeitnehmer/in dem/der Arbeitgeber/in erklärt, Träger/in eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin hat der/die Arbeitnehmer/in die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen;
ein/e Arbeitnehmer/in bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 6) vorübergehende Symptome meldet.ein/e Arbeitnehmer/in bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4, Absatz 6,) vorübergehende Symptome meldet.