(3)Absatz 3,Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen elektrischer Energie, elektrische Leistungswerte, die Zuordnung von Endverbrauchern zu Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010, zu den Verbraucherkategorien oder den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke der Elektrizitätsstatistik der E-Control sowie insbesondere den Lieferanten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen elektrischer Energie, elektrische Leistungswerte, die Zuordnung von Endverbrauchern zu Netzebenen gem. Paragraph 63, ElWOG 2010, zu den Verbraucherkategorien oder den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke der Elektrizitätsstatistik der E-Control sowie insbesondere den Lieferanten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.