Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätsstatistikverordnung 2016 § 15

Kurztitel

Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

21.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Meldepflicht

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens.
  2. Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Übertragungsnetzen, Betreiber von Verteilernetzen, Bilanzgruppenkoordinatoren (Clearingstellen), Bilanzgruppenverantwortliche, öffentliche Erzeuger, Eigenerzeuger, Regelzonenführer, Stromlieferanten sowie die Abwicklungsstelle für Ökostrom.
  3. Absatz 3,Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen elektrischer Energie, elektrische Leistungswerte, die Zuordnung von Endverbrauchern zu Netzebenen gem. Paragraph 63, ElWOG 2010, zu den Verbraucherkategorien oder den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke der Elektrizitätsstatistik der E-Control sowie insbesondere den Lieferanten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009452

Dokumentnummer

NOR40179192

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