Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 143/2017

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 160/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Im RIS seit

28.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

20009569

Dokumentnummer

NOR40182388

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