Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
ZvSAN-V
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von § 4;Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 4,;
eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10;eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß Paragraph 10,;
einen Kommunikationsplan gemäß § 11;einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 11,;
vorbereitende Maßnahmen gemäß § 12.vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 12,
(2)Absatz 2,Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Aufbauorganisation
Im RIS seit
20.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20009559
Dokumentnummer
NOR40181929