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Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ZvSAN-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Sanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß Paragraph 4,;
    2. Ziffer 2
      eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß Paragraph 5,;
    3. Ziffer 3
      einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 6,;
    4. Ziffer 4
      vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
  3. Absatz 3,Die Mindestinhalte gemäß Absatz eins, müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.

Schlagworte

Aufbauorganisation

Im RIS seit

20.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181923

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/153/P3/NOR40181923

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