(3)Absatz 3,Die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.Die Mindestinhalte gemäß Absatz eins, müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.