(1)Absatz eins,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 Abs. 1 HIKrG im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Hypothekar- und Immobilienkreditprodukten im Sinne von § 33 Abs. 1 Z 1 BWG (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte erforderlich sind.Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, HIKrG im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Hypothekar- und Immobilienkreditprodukten im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, BWG (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte erforderlich sind.