Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung § 1

Kurztitel

Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 15/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PK-RPV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 30. Juni 2016 neu abge-schlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages oder des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß Paragraph 17, PKG oder einer Übertragung gemäß Paragraph 41, PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009449

Dokumentnummer

NOR40179138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/15/P1/NOR40179138

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