Bundesrecht konsolidiert

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Forsttechnik-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Forsttechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Forsttechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Forsttechnik kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 eingetreten werden.
  3. Absatz 3, n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Forsttechniker oder Forsttechnikerin) zu bezeichnen

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009541

Dokumentnummer

NOR40181385

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