(2)Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Beschriftungsdesigner und Werbetechniker oder Beschriftungsdesignerin und Werbetechnikerin) zu bezeichnen.