Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich betreffend die Übernahme eines Teiles (Neumarkter Tunnel) der Landesstraße B 310 Mühlviertler Straße als Bundesstraße S10 Mühlviertler Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich betreffend die Übernahme eines Teiles (Neumarkter Tunnel) der Landesstraße B 310 Mühlviertler Straße als Bundesstraße S10 Mühlviertler Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Bund und das Land Oberösterreich haben am 15. Dezember 2015 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme eines Teiles der B 310 Mühlviertler Straße als Bundesstraße S10 Mühlviertler Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis abgeschlossen. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt sich aus der gemäß Paragraph 16, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung.

Der zu übernehmende Straßenteil unterquert das Ortsgebiet der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis und verläuft nördlich der Halbanschlussstelle Neumarkt von km 8,727 bis km 10,037 der S 10 Mühlviertler Schnellstraße als Weströhre des Tunnels Neumarkt.

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20009535

Dokumentnummer

NOR40181257

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/118/A1/NOR40181257

Navigation im Suchergebnis