Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 195/2017

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 112/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 18. Mai 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Schlagworte

Heimarbeiterin

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017

Gesetzesnummer

20009531

Dokumentnummer

NOR40181115

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