Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 9

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Familien und Jugend ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und von der/dem Bundesminister/in für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist ein/e Bedienstete/r des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Familien und Jugend zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20009151

Dokumentnummer

NOR40170333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/99/P9/NOR40170333

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